Am 6. Oktober entscheidet das Verwaltungsgericht Braunschweig über die Rechtmäßigkeit der Auflagen zur Einschränkung der Demonstrationsfreiheit von Ratsherr Peter Rosenbaum

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Am nächsten Donnerstag, den 6. Oktober, findet um 9.00 Uhr vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ein Gerichtsverfahren statt, in dem über die Rechtmäßigkeit der Auflagen entschieden wird, für deren Missachtung Ratsherr Rosenbaum mit letztlich mehr als 20.000 Euro bestraft wurde. Die Verhandlung ist öffentlich.

Vor nicht ganz einem Jahr wurde Ratsherr Peter Rosenbaum wegen vermeintlicher Straftaten bei Demonstrationen gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg zu mehr als 20.000 Euro Geldstrafe verurteilt. Das Urteil wurde von Rosenbaum angefochten und eine erste Antwort werden wir am 6. Oktober auf die Frage bekommen, ob das erstinstanzliche Urteil Bestand haben wird. Hauptsächlich wurde Rosenbaum verurteilt, weil er beschränkenden Auflagen der Stadt Braunschweig nicht gefolgt war. Dies seien Straftaten. So

  • habe er ein Megaphon in Gegenwart von weniger als 50 Demonstranten benutzt, obwohl ihm das von der Stadt per Auflage untersagt war,
  • habe er „faktisch“ die Ordnungsfunktionen eines Versammlungsleiters ausgefüllt, obwohl ihm das von der Stadt per Auflage untersagt war,
  • habe er die Demonstration statt über einen Radweg über die Straße geführt, obwohl ihm per Auflage auch die Benutzung der Straße zu Demonstrationszwecken von der Stadt untersagt war und er
  • habe ein rotweiß gestreiftes Flatterband nicht beachtet, obwohl ihm die Stadt auch die Missachtung von rotweiß gestreiften Flatterbändern ausdrücklich per Auflage untersagt hatte.

Als „kleinkarierte Drohgebärden“ der Stadt zur Einschüchterung von Bürgerprotesten empfand die TAZ diese Auflagen.

Ca. 200 Bürger unterschrieben einen offenen Brief, der sich gegen die Einschränkung des Demonstrationsrechtes für Bürgerinnen und Bürger in Braunschweig wendete.

Bei der drakonischen Bestrafung von „derlei Lappalien“ (TAZ) beachteten Staatsanwaltschaft und Gericht leider nicht, dass es sich beim Demonstrationsrecht um ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht handelt. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen dürfen zwar auch Grundrechte eingeschränkt werden. Bestraft werden darf eine Missachtung von beschränkenden Auflagen aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um rechtmäßige Beschränkungen handelte. „Darüber haben wir hier nicht zu befinden“ meinte fälschlich der Strafrichter am Amtsgericht.

Bevor es nun in die eigentliche Berufungsverhandlung geht, für die es noch keinen Termin gibt, entscheidet am 6. Oktober in einem ersten Verfahren das für versammlungsrechtliche Fragen zuständige Fachgericht, das Verwaltungsgericht Braunschweig, über die Frage der Rechtmäßigkeit der Auflagen. Nicht nur das Strafurteil, auch die Rechtmäßigkeit der Auflagen hatte Rosenbaum schon im Vorfeld des Strafverfahrens angefochten. Dabei wird es dann auch um die Beantwortung von Fragen gehen wie die Klarheit und die situationsbedingte Angemessenheit der von der Stadt verfügten Grundrechtseinschränkungen.

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