Lagerverbot in Braunschweig in Kritik

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Dieter Schütz / pixelio.de

Von Anonym vom Kommentar übernommen

Zum vorhergehenden Beitrag „Virus Fieber“ erreicht den Braunschweig-Spiegel ein anonymer Kommentar. Wir haben uns entschieden den Kommentar, der anonym geschrieben werden darf, zu einem Hauptbeitrag zu machen, obwohl der Schreiber oder die Schreiberin anonym agieren. Wir gehen davon aus, dass der/die BriefschreiberIn nichts dagegen hat. Richtig wäre es, wenn wenigstens die Redaktion wüsste, wer sich hinter der Anonymität verbirgt.

Hallo braunschweig-spiegel,
ich kann der Zuschrift nur zustimmen. Möchte aber, da die Stadt BS heute das Lagerverbot bis zum 3.Mai verlängert hat, auch nochmals darauf eingehen:

Meiner Einschätzung nach ist das Lagerverbot nicht angemessen und rechtswidrig.

Begründung: Der angeführte § 11 wird ja von der Stadt korrekt zitiert: „Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und…“

Es ist aber sicherlich nicht „zwingend erforderlich“ das Lagern auf der Wiese aus Gesundheitsschutzgründen zu verbieten. Das zeigt sich schon daran, dass es in anderen Städten zb Hannover nicht untersagt ist. Und die Stadt Braunschweig wird ja wohl nicht behaupten, dass andere Städte „zwingend erforderliche“ Maßnahmen unterlassen. das wäre ja in Anbetracht des GG §2 (2), der gerade so oft zitiert wird, eine harte Unterstellung.
Der Polizeipräsident BS wurde passend auch die Tage sinngemäß zitiert, dass die Braunschweiger ja alle prima mitmachen bei den Anordnungen. Auch das spricht gegen das Lagerverbot mit Hinweis auf besonders ungehörige Braunschweiger, die sich nicht an Regeln halten, im Vergleich zu anderen Städten.

Auch der Hinweis auf von der Stadt BS beobachtete distanz-unterschreitende Gruppenbildung ist zu unbestimmt. Hier wird hier das mildere Mittel nicht angewandt, nämlich der Einsatz der Polizei, um die konkreten Gruppen aufzulösen. Einer ganzen Stadtbevölkerung etwas zu verbieten mit Hinweis auf die Verfehlung einzelner kleiner Gruppen ist in der Rechtsprechung unverhältnismäßig.
Es wird ja mit folgendem Vorfall begründet, der wie folgt zitiert wird:
„Kleingruppen, die letztlich teilweise nicht mehr die erforderlichen Abstände einhielten. “
„Letzlich teilweise nicht mehr.“ Das ist sehr unbestimmt und geringfügig.

Die zeitliche Ausdehnung ist auch fraglich. Wie lange darf man das Lagern allen Menschen verbieten, wenn einzelne Kleingruppen sich vor Wochen nicht daran hielten.
Aktuell kommt nun noch hinzu, dass diversen Jugendlichen zugetraut wird stundenlang wieder in der Schule auf dem Pausenhof und zusammen in Klassenräumen zu sein und umsichtig Abstände einzuhalten. Dieselben Personen dürfen sich aber nach Unterrichtsende nicht mal für 10 Minuten auf der Wiese im Park alleine mit Abstand gemütlich in die Sonne legen. Zumindest in Braunschweig vorerst bis zum 3. Mai nicht.

Ich persönlich bekomme auch bei der Aussage, dass Sport auf der Wiese erlaubt ist, aber Rumliegen (Lagern) verboten ist, komische Gefühle. Der Abstand bleibt doch völlig gleich. Vermutlich ist die ruhig liegende Person sogar weniger virusverteilender als jemand der vom Sport schwitzt und schwer atmet. Beides sollte unter Beachtung der Abstandregelung erlaubt sein.

Um zur Kommunalpolitik zu kommen:
Interessant wäre es zu erfahren, wie die einzelnen Ratsfraktionen zum verlängerten Lagerverbot (Lagerungsverbot) stehen und wie sie ihre Meinung begründen. Vielleicht könnten sie als braunschweig-spiegel da mal nachfragen.

Mit Grüßen

….

2 Kommentare

  1. Das ist mal wieder typisch, anonym bleiben und rummeckern. Ehrliche Menschen stehen zu dem, was sie sagen und verstecken sich nicht.

  2. …Liebe Frau Zoschke, von „Rummeckern“ in diesem Kommentar kann wohl keine Rede sein. Nach aufmerksamen Lesen, kann man feststellen, dass die kommentierende Person vielmehr logisch nachgedacht und durchaus sachlich argumentiert hat…

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