Die Bundesregierung plant im Sommer einen Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger. Die Zahlung soll die finanzielle Belastung durch steigende Heizöl- und Gaspreise mindern. Wer noch bis März einen Antrag auf Wohngeld stellt, profitiert auch von diesem Zuschuss. Und viele wissen gar nicht, dass sie aufgrund eines geringen Einkommens einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn Anfang 2020 gab es eine Wohngeldreform, durch die jetzt viele anspruchsberechtigt sind, die es vorher nicht waren, weil die Auszahlung damals großzügiger beschlossen wurde.
Alleinerziehende haben einen Wohngeld-Anspruch, wenn sie im Monat weniger als 1.500 Euro Brutto zur Verfügung haben, für Familien gilt das, wenn das monatliche Bruttoeinkommen unter 3.300 Euro liegt. „Wir raten Betroffenen, zeitnah ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen zu lassen. Denn wer bis März einen Wohngeldantrag stellt, profitiert dann auch vom Heizkostenzuschuss“, erklärt Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig.
„Ein Anspruch auf den Heizkostenzuschuss besteht unter der Voraussetzung, dass zwischen Oktober 2021 und März 2022 Wohngeld bezogen wurde beziehungsweise bezogen wird“, führt Bursie aus. Einpersonenhaushalte bekommen 135 Euro Heizkostenzuschuss, bei zwei Personen sind es 175 Euro. Für jede*n weitere*n Mitbewohner*in wird der Zuschuss um 35 Euro erhöht. Ein Antrag auf den Heizkostenzuschuss muss nicht gestellt werden. Aber das Wohngeld muss beantragt werden.
Bei Fragen helfen die Berater*innen des SoVD in Braunschweig weiter und unterstützen außerdem beim Wohngeldantrag. Ratsuchende können unter 0531 480 760 telefonisch Kontakt aufnehmen. Weitere Kontaktdaten auf www.sovd-braunschweig.de.