Wie die 8. Zivilkammer in drei Beschlüssen entschied, war die Einkesselung von 250 Braunschweiger Bürgerinnen und Bürger, die friedlich gegen den NPD-Aufmarsch am 18. Juni 2005 in der Braunschweiger Innenstadt demonstrierten, rechtswidrig und verstieß sowohl gegen das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 8 GG und sowie – durch die Art des Vorgehens der Polizei bedingt – gegen § 15 des Versammlungsgesetzes.
Pressemitteilung des Landgerichts vom 14.06.06
Braunschweigs Oberbürgermeister Dr. Gert Hoffmann hatte vor einem Jahr die Einkesselung eines Teils seiner Bürger entsprechend des ihm eigenen demokratischen Rechtsempfindens so kommentiert: „Ich zolle der Arbeit und Strategie der Polizei Anerkennung. Leider haben einige Exzesse der Gegendemonstranten die Arbeit der Polizei erschwert.“ (Quelle Braunschweiger Zeitung vom 20.06.2005 und newsclick-Artikel vom 20.06.2006)