Privatisierung – Strom- und Gasausfall – Beschränkte Haftung

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Privatisierung – Strom- und Gasausfall – Beschränkte Haftung

Der mehrwöchige Stromausfall im Münsterland und zahlreiche weitere Stromausfälle in den letzten Monaten (www.sfv.de/lokal/mails/wvf/netzvers.htm) demonstrieren überdeutlich, dass die privaten Versorger nicht in der Lage oder Willens sind, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung nachhaltig zu erfüllen. überdies sind die Gesetze so konstruiert, dass die unangemessenen Haftungsobergrenzen die geschädigten Stromkunden benachteiligen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Schadensersatzpflicht bei allen Schadensfällen. Auch die Schadensersatzpflicht eines Stromversorgers im Schadensfall?
Selbstverständlich, aber wie?

Die Antwort führt zurück in die Zeiten der Nazi-Diktatur. Im Jahr 1942 hat die damalige Reichsregierung die Stromwirtschaft durch großzügige Haftungsobergrenzen von der BGB-Haftpflicht weitgehend freigestellt. Diese Haftungsfreistellung wurde 1979 durch das Bundeswirtschaftsministerium weitgehend übernommen. Sie ist noch heute gültig und findet sich in den „Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“ (AVBEltV) sowie in den „Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV) wieder. Diese AVBs schützen also die Strom- und Gasmonopolisten vor der Durchsetzung möglicher Schadensersatzforderungen der Strom- und Gaskunden, also vor uns.

Nicht nur, dass die Monopole eine nicht zu kontrollierende Macht darstellen, die mit der Marktwirtschaft nicht im Einklang stehen; nein, treten durch Energieausfall dann auch noch Schäden auf, die der Versorger zu verantworten hat, bleibt der Kunde auch noch auf den Schäden sitzen. So werden Monopole auch noch vom Staat geschützt oder, anders, für das Versagen der Gelddruckmaschinen hat der Bürger aufzukommen.

Seit Januar 2006 werden nun die genannten Verordnungen neu überarbeitet. Sie werden aufgesplittet in eine NetzAnschlussVerordnung (NAV) und eine StromGrundversorgun gsVerordnung (Strom GVV) und (Gas GVV). Die Entwürfe aus dem Wirtschaftsministerium liegen vor, und zeigen, dass an Änderungen der Haftungsbeschränkungen bisher nicht gedacht ist.

So wird auf dem Verordnungswege, ohne Parlamentsbeteiligung, weiterhin der Strom- und Gaskunde massiv benachteiligt und das zugunsten der Monopole. Dieses nur zur Frage, warum Energiekonzerne einen so großen Drang verspüren, abgehalfterte Politiker in einflussreiche, hoch dotierte Positionen zu locken.

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Einspruch erhebt und im Kabinett eine Streichung der Haftungsobergrenzen durchsetzt. Es reicht ein Satz, der zudem Normalität herstellt: „Die Haftung bei Unterbrechungen der Energieversorgung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.“ Wasser und Abwasser sollte man dabei gleich mit aufnehmen.

In Auszügen entnommen aus Solarbrief 1/06, S. 31

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