FlashMob zum öffentlichen Picknick verhandelbar

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Ein Picknick mit spontan hinzukommenden Personen sollte am 8.8.2009 auf dem Platz vor dem „Schloss“ stattfinden. Die Stadt Braunschweig hatte etwas dagegen und reagierte mit als Drohung empfundenen Gebärden.
Muss also jemand Angst in einer für Ordnung und Sauberkeit bekannten Stadt haben? Die Argumente der Stadt Braunschweig gegen ein Picknick im öffentlichen Raum erscheinen allerdings mehr als spießig. So heißt es: „Der öffentliche Raum in Braunschweig dient ausschließlich dem Verkehr, also dem Transfer von Wohnung a zu Wohnung b, von Wohnung a zu Geschäft b oder von Geschäft a zu Geschäft b.“ Lebensart und Lebensfreude im öffentlichen Raum – offenbar unerwünscht. So macht man Städte kaputt.
Derartige Umtriebe haben Interesse weit über die Grenzen Braunschweigs hinaus geweckt. Statt „Otto den Läppischen“ mit Millionenaufwand des Stadtmarketings zum Leben zu erwecken, hat man nun weitaus größere Aufmerksamkeit ohne einen Cent durch ein angekündigtes / abgekündigtes öffentliches Picknick erzielt.
Überrascht über diese unerwartete Aufmerksamkeit gab man sich plötzlich weltmännisch generös und meinte nun in einer Mitteilung 10255/09 vom 29. Juli 2009 an die Mitglieder des Rats der Stadt Braunschweig: „Ob im Übrigen Flashmob-Veranstaltungen generell auf dem Schloßplatz unzulässig wären, kann und muß hier dahingestellt werden.“
Aber OB Hoffmann und sein Adjutant Lehmann – beides Juristen – gehen noch einen Schritt weiter und eröffnen nun mit ihrer Mitteilung listig einen Ausweg aus dem ihnen offenbar unbekannten Terrain der FlashMobs mit der Definition von „Versammlungen im Sinne des Verhandlungsrechts“. Eine Versammlung zu einem öffentlichen Picknick zur Demonstration für mehr Lebensfreude in einer ansonsten trist erscheinenden Stadt wird damit nicht mehr durch eine Satzung oder durch eine Verordnung geregelt, sondern sie wird  verhandelbar.
Institutionelles Verhandlungsrecht (Staat, Kirche) und kollektives Verhandlungsrecht (Betriebsrat, Gewerkschaft) können dabei kaum zur Anwendung kommen, es sei denn, ein anerkannter Veranstalter eines öffentlichen Picknicks wäre zu finden. Bleibt das individuelle, persönliche Verhandlungsrecht jedes einzelnen potentiellen Teilnehmers zu einem derartigen Picknick. TeilnehmerInnen wären danach berechtigt, mit der Stadt Braunschweig einzeln in Verhandlungen über das ob und wie eines öffentlichen Picknicks einzutreten. Verhandlungen mit möglicherweise tausenden von Interessenten könnten sich aber unter Umständen über Wochen hinziehen und würden damit den Charakter einer spontanen Zusammenkunft (FlashMob) zu einem öffentlichen Picknick ad absurdum führen. Schlau eingefädelt, ihr Stadtoberen!

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