Lex Asse – Gesetz darf nicht hinter Bekundungen zurückbleiben

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Lex Asse – das Gesetz darf nicht hinter die Bekundungen des Bundestages, des Landtages und des BfS bleiben!

In unseren vorherigen Schreiben vom 24.2.13 haben wir u. a. drei Änderungen angeführt, die eigentlich längst im Gesetzesentwurf enthalten sein müssten. Sie entsprechen den Verlautbarungen bzw. Beschlüssen des Bundestag, des Landtag und des BfS. Allen Verantwortlichen müsste klar sein, dass deren Klarstellung und gesetzliche Festschreibung für uns als direkt Betroffene nach den Erfahrungen der letzten 40 Jahre immens wichtig und unabdingbar ist: „unverzügliche Rückholung“ statt „unverzügliche Stilllegung“- Verbal wird vom BfS, Landtag und Bundestag bekundet, dass die Beschleunigung der Rückholung der Grund für das Gesetz sei, und dass die Schließung nach der Rückholung erfolgen soll. Wieso steht dann im Gesetzentwurf die unverzügliche Schließung und nicht die „unverzügliche Rückholung? „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhafte Verzögerung“ und stellt somit klar, dass nicht das Unmögliche verlangt wird.

Anlage zur Sicherstellung nach § 9a Abs. 3 ATG – Auch die Klarstellung, dass es sich bei der *Schachtanlage Asse II um eine Anlage zur Sicherstellung nach § 9a Abs. 3 ATG* handelt und nicht um ein Endlager, müsste dem Stand der Diskussion entsprechen. Auch wenn das BfS „Endlager“ schreibt, steht das weder in der Betriebserlaubnis noch im jetzigen § 57b. Siehe auch P. 3 des Schreibens im Anhang.

Verzicht auf Planfeststellung

Alle bekunden, dass mit dem Gesetz die Rückholung beschleunigt werden soll, so zuletzt in der Stellungnahme des Niedersächsischen Umweltministers an den Umweltausschuss des Bundestages: „Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs ist der *Verzicht auf ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Rückholung. Diese Regelung schafft Rechtssicherheit ….“

U. E. würde mit dem Text des Gesetzentwurf aber nicht nur die Beschleunigung der Rückholung geregelt, sondern beim Abbruch der Rückholung könnten auch andere Schließungsoptionen ohne atomrechtliches Planfeststellungsverfahren umgesetzt werden, also auch die Vollverfüllung/Flutung.

Wenn tatsächlich nur für die Rückholung (und für die im Zusammenhang stehenden Arbeiten) auf das Planfeststellungsverfahren verzichtet werden soll, dann ist zumindest festzuschreiben, dass für alle Maßnahmen nach Abbruch der Rückholung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. „Wieso wir meinen, dass mit dem jetzigen Gesetzentwurf auch die Vollverfüllung/Flutung unter die Beschleunigung fallen würde, entnehmen Sie bitte der PDF oben.

„Wenn Sie wirklich versuchen wollen, Vertrauen zurückzugewinnen, erwarten wir mindestens die gesetzliche Klarstellung und Festschreibung dieser drei Punkte. Sollten diese Regelungen nicht aufgenommen werden, wird faktisch – entgegen allen Bekundungen – eine Hintertür für die Beschleunigung der Flutung geöffnet. Darüber werden wir die Menschen hier vor Ort im Sinne der Transparenz informieren.

Um die Asse Besorgte Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Wolfenbüttel … weil wir für unser Leben gern hier leben!

 Ansprechpartner:

Andreas Riekeberg, Wolfenbüttel, Tel.: 0170/1125764

Christiane Jagau, Dettum, Tel. 05333/1647

Eleonore u. Wolfgang Bischoff, Wolfenbüttel, Tel.: 05331/74182

Enno F. u. Maren Gerdes, Hötzum, mobil: 0170/2216566

Gerta Kuchenbecker, Groß Denkte

Email: lex-asse@asse-watch.de

*http://einmischen.wordpress.com/*

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