Von Fuss e.V.
Die Gehwege der deutschen Städte könnten bald von herumstehenden E-Rollern und Leihrädern befreit sein. Am 14. Februar stimmt der Bundesrat über einen Antrag von Berlins Umwelt- und Verkehrssenatorin, Regine Günter ab, nach dem diese Fahrzeuge auf dem Bürgersteig genehmigt werden muss. Bisher sehen die meisten Städte keine Handhabe, das wilde Aufstellen und Abstellen zu regulieren. Nach Angaben der Fußgängerlobby, FUSS e.V. haben dem Berliner Antrag im Verkehrsausschuss des Bundesrats 9 von 16 Ländern zugestimmt; die Mehrheit im Plenum ist aber noch nicht sicher.
FUSS e.V. begrüßt den Vorstoß und fordert auch die übrigen Länder auf, für freie Gehwege zu stimmen. Nach Information der Fußgänger-Initiative haben sich im Ausschuss Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen enthalten. FUSS e.V.-Vorstand Roland Stimpel: „Ihre Verkehrsminister, Christian Pegel, Hendrik Wüst und Benjamin Hoff, können jetzt zeigen, was ihnen wichtiger ist – das Wohl von 80 Millionen Fußgängern im Land oder das unregulierte Geschäft einiger Verleihfirmen.“
Bisher ist Bremen die einzige Stadt, die diese Verleihfahrzeuge nur mit ihrer Genehmigung zulässt und dafür Bedingungen stellt: eine begrenzte Zahl von Fahrzeugen, einen Notdienst der Verleiher zum Wegräumen behindernder Roller sowie eine Gebühr dafür, dass die Firmen auf der Straße Geschäfte machen. Dazu Roland Stimpel: „Nach allem, was wir in Bremen sehen, klappt es ziemlich gut.“ Die Verleiher, Voi und Tier, sind dort aktiv und können jeweils 500 E-Roller aufstellen.
Da die Rechtslage unklar ist, verlangten andere Städte bisher keine Genehmigung. Hier will jetzt Berlins Senatorin, Regine Günther, mit dem Vorstoß im Bundesrat Klarheit schaffen. Dazu will sie den Paragraphen 29 der Straßenverkehrsordnung ändern, der „übermäßige Straßenbenutzung“ regelt. Ihr Vorschlag für den Verordnungstext lautet nach dem Protokoll des Verkehrsausschusses: „Das Parken von Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern auf für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Verkehrsflächen bedarf der Erlaubnis, wenn dies zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Vermietung der Fahrzeuge oder zu deren Verleih, erfolgt.“