Bürgerbegehren „Schwimmen in Braunschweig“: Klage gegen Nichtzulassung abgewiesen.

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Fassen wir hier den entscheidenden Punkt nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters zusammen, ohne weiter zu kommentieren. Zwei Positionen hätten einander klar gegenüber gestanden.

  • Die Kläger argumentierten, dass es dem Begehren darum ginge, die Verwaltung zu beauftragen, ein Bäderkonzept zu entwickeln, das statt eines großen Spaßbades die Renovierung der bestehenden Bäder und den Bau eines kleineren Bades in der Weststadt vorsehe. Für den Bürgerauftrag zur Entwicklung eines Konzeptes seien aber keine strengen Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag zu stellen, da die Kosten ja gerade von dem Konzept abhingen, das es zu entwickeln galt.

 

  • Die Vertreter des beklagten Verwaltungsausschusses argumentierten dagegen, der Verwaltungsausschuss habe das Bürgerbegehren schon als sehr konkreten Auftrag gelesen, der auch die Durchführung des vorgelegten und eben doch schon sehr konkreten „Rahmenkonzeptes“ verlangte, wie das aus der Begründung zum Bürgerbegehren hervorginge. Deshalb könne und müsse der Verwaltungsrat auch einen entsprechend genauen Kostendeckungsvorschlag verlangen.

Entscheidend sei aber die konkrete Frage des Begehrens, so der Vertreter der Kläger, und in der im Bürgerbegehren gestellten Frage sei, offen für jede Konkretisierung, nur von einem „weitgehenden“ Erhalt der Bäder gesprochen worden – dies im Rahmen der finanziellen Vorgaben.

Hier widersprach der Richter: Die Begründung sei wichtiger Teil des Begehrens, und da sei doch schon mit so konkreten Vorgaben, wie dem zusätzlichen Bad in der Weststadt, „geworben“ worden (wenn man dem Gericht folgt, handelte es sich vielleicht eher um das „Versprechen“ eines neuen Bades als um „Werbung“, K.E.). Deshalb, so das Gericht, könnten die Bürger das zusätzliche Bad auch erwarten und der Verwaltungsausschuss könnte einen Kostendeckungsvorschlag verlangen, auch für den jährlichen Unterhalt dieses zusätzlichen Bades. Der Kostendeckungsvorschlag auch für den alljährlichen Unterhalt eines neuen Bades fehle aber.

Weniger wäre hier mehr gewesen, so der Richter in der Erläuterung der Entscheidung. Hätte das Bürgerbegehren stärker auf konkrete Details verzichtet, wäre das Begehren vom Gericht vielleicht als zulässig anerkannt worden.

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