Wann trägt das Sozialamt die Kosten für eine Beerdigung?

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Hinterbliebene können finanziell entlastet werden

Braunschweig. Wenn Hinterbliebene eines verstorbenen Menschen die Beerdigung nicht bezahlen können, übernimmt in manchen Fällen das Sozialamt die Kosten. Das gilt aber nur, wenn Angehörige auch rechtlich dazu verpflichtet sind, für das Begräbnis zu zahlen. Was dabei beachtet werden muss, wissen die Beraterinnen und Berater des Sozialverbands Deutschland (SoVD) in Braunschweig.

Was passiert, wenn Hinterbliebene das Geld für die Beerdigung eines Angehörigen nicht aufbringen können? Dann gibt es die Möglichkeit einer Sozialbestattung, das Sozialamt übernimmt die Kosten. Aber: Auf die rechtliche Verpflichtung kommt es an. „Hinterbliebene haben nur einen Anspruch auf Kostenübernahme, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet sind, die Kosten für eine Beisetzung zu tragen“, erläutert Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig.

Rechtlich verpflichtet zur Kostenübernahme sind grundsätzlich die Erben. Schlagen sie ihr Erbe aus, geht diese Verpflichtung an diejenigen über, die zu Lebzeiten der verstorbenen Person ihr oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig waren. Das können zum Beispiel Ehe- oder eingetragene Lebenspartner/innen, Eltern und volljährige Kinder sein.

„Wir raten, sich an das Sozialamt zu wenden, bevor alle Schritte für eine Beerdigung eingeleitet werden“, sagt Bursie. Denn: Wenn ein Antrag auf eine Sozialbestattung gestellt wird, prüft das Sozialamt zunächst, ob die Kosten zumutbar sind. Ob die Bestattungskosten tatsächlich übernommen werden, ist also vom Einzelfall abhängig. Damit die Übernahme nicht abgelehnt wird, sollte dem Bestattungsunternehmen das Budget des Sozialamtes vorgegeben werden.

Weitere Fragen zum Thema beantworten die Beraterinnen und Berater des SoVD in Braunschweig. Sie helfen auch bei der Antragstellung. Zu erreichen ist der SoVD unter 0531 480 760. Weitere Kontaktdaten: www.sovd-braunschweig.de.

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