In-App-Käufe: Minderjährige „verspielt“ 1.400 Euro

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Spielen am Handy

Hannover, 01.08.2019 – Teure Spielerei und fiese Kostenfalle – die Verbraucherzen-
trale Niedersachsen stellt ihren „Fall des Monats Juli 2019“ vor. Er kommt aus der Beratungsstelle Osnabrück – ist jedoch vielerorts ein Thema.

Was ist passiert?

Ein Verbraucher erhält deutlich überhöhte Mobilfunkrechnungen. Neben den gewohnten Posten werden Drittanbieterforderungen der Google Ireland Ltd. für den Google Play Store ausgewiesen. Gesamtwert: 1.431,84 Euro. Das Smartphone wird von der minderjährigen Tochter für Onlinespiele genutzt. Um die Kosten zu kontrollieren, haben ihr die Eltern eine Google Play Karte geschenkt. Was ihnen jedoch nicht bewusst war: Über das Guthaben der Gutscheinkarte hinaus, war es der Tochter möglich, bei den gekauften Spiele-Apps In-App-Käufe vorzunehmen – also zusätzliche Inhalte oder Dienste zu kaufen. Als Zahlungsweise war die Handy-Nummer hinterlegt.

Hintergrund

In Spiele-Apps werden oft Zusatzfunktionen beworben. Gerade Kinder und Jugendliche
lassen sich schnell dazu verleiten, den Spielerfolg oder das Weiterkommen mit virtuellem Geld zu erkaufen. Oft reicht ein Klick, um einen Zahlungsvorgang auszulösen. Die Abrechnung erfolgt über die Mobilfunkrechnung.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

„Wenn Minderjährige ohne Genehmigung der Eltern In-App-Käufe durchführen, sind die Chancen gut, sich erfolgreich gegen die Forderungen zu wehren“, erklärt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn: Die Eltern haben selbst aktiv keinen Vertrag mit dem Spieleanbieter abgeschlossen oder dem zugestimmt. „Wird Minderjährigen ein Handy zur Nutzung überlassen, beinhaltet das nicht automatisch die Erlaubnis, Käufe damit abzuwickeln“, so Körber. Auch können Eltern nicht für alle über das Telefon ausgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden. In dem vorliegenden Fall hat Google schließlich den Großteil der Forderung erlassen – insgesamt 1.389,90 Euro.

Tipps der Verbraucherzentrale

„Viele Kinder nutzen Smartphones, deshalb sollte unbedingt eine Drittanbietersperre eingerichtet werden“, empfiehlt Körber. Sie verhindert allerdings nur, dass Dienste über die Mobilfunknummer abgerechnet werden. Sind andere „Zahlungswege“ hinterlegt, wie zum Beispiel eine Kreditkarte oder der Online-Bezahldienst PayPal, greift die Sperre nicht. Deshalb sollten Eltern auf jedem Gerät, auf das Minderjährige Zugriff haben, einen Passwortschutz für jeden Kauf einrichten. Damit werden vor allem versehentliche Käufe unterbunden. Telefonanbieter müssen eine Drittanbietersperre kostenlos einrichten, zur Beantragung kann der Musterbrief der Verbraucherzentrale Niedersachsen genutzt werden.

Foto: Luisella Planeta Leoni auf Pixabay

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