Wie reklamiere ich richtig? Verbraucherzentrale berät kostenlos zu Gewährleistungsrechten

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Verbraucherzentrale-Niedersachsen in Braunschweig

Braunschweig, 28.05.2013. Der teure Laptop lässt sich nach vier Wochen nicht mehr einschalten, das neue T-Shirt gefällt zu Hause doch nicht mehr und der reduzierte Föhn funktioniert nicht – welche Rechte und Möglichkeiten hat man als Verbraucher in solchen Fällen?

Während einer bundesweiten Aktionswoche der Verbraucherzentralen vom 3. bis 7. Juni 2013 können sich Verbraucher in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Niedersachsen zum Thema Gewährleistungsrechte informieren. Neben verschiedenen Info-Materialien bieten die Beratungsstellen in dieser Woche auch kostenlose Kurzberatungen zum Thema an. Dabei geht es unter anderen um folgende Fragen: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Welchen tatsächlichen Anspruch hat der Käufer und was heißt reine Kulanzentscheidung? Worin unterscheiden sich Mangel und Verschleiß?

„Wenn es um Gewährleistungsrechte und Garantie geht, kennen Verbraucher häufig ihre Rechte nicht genau und Händler weisen tatsächlich bestehende Ansprüche mit falschen Argumenten zurück. Beides erschwert es dem Verbraucher erheblich, sein defektes Produkt richtig zu reklamieren“, sagt Sandra Coors, Juristin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Wer einfach nur sein Wissen testen möchte, kann dies auch mit einem kleinen Quiz ab 1. Juni 2013 auf der Internetseite www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de tun. Auf 18 Fragen – direkt aus dem Verbraucheralltag gegriffen – gibt es die richtigen Antworten.

Gewährleistung und Garantie: Nach den gesetzlichen Regelungen stehen Käufern grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Ware Gewährleistungsansprüche zu. Diese bestehen nur, wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Während der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware ist der Beweis dessen für den Käufer einfacher. Denn es wird gesetzlich vermutet, dass in diesem Falle der Fehler bereits von Anfang an bestand. Dies bedeutet: Der Verkäufer müsste nachweisen, dass der Käufer diesen Mangel selbst verursacht hat. Für die restlichen achtzehn Monate hingegen muss dagegen der Käufer beweisen, dass das Produkt von vornherein fehlerhaft war. Dies wird in den meisten Fällen nur schwer gelingen. Ob überhaupt ein Mangel vorliegt, muss während des gesamten Gewährleistungszeitraumes von zwei Jahren jedoch der Käufer nachweisen.

Strikt von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Sie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers – er muss diese also nicht gewähren. Tut er es dennoch, kann er den Umfang und die Modalitäten der Garantie selbst bestimmen. In vielen Fällen muss daher genau abgewogen werden, auf welchen Anspruch man sich stützen möchte, denn Voraussetzungen und Folgen können sich erheblich unterscheiden.

 

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