Gericht: illegale Absperrung in Coronazeiten

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Foto: Pixabay

Vorbemerkung der Redaktion

Der Verfasser des folgenden Beitrages, der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen, hat eine Familie vor dem Verwaltungsgericht Göttingen vertreten, die gegen die Absperrung eines Hochhauskomplexes, in dem sie wohnt, geklagt hat. Diese Absperrung erfolgte im Jahr 2020. Da in den Medien, nicht zuletzt im Fernsehen, breit darüber berichtet wurde, wird der Fall Vielen noch in Erinnerung sein. Nun hat das Gericht Recht gesprochen. Natürlich nachträglich, aber das Urteil setzt Maßstäbe für künftige staatliche Maßnahmen. Wir haben schon darauf hingewiesen, dass der Rechtsstaat zunehmend ausgehöhlt zu werden droht (im Artikel „Rechtsstaat zunehmend gefährdet“). Im vorliegenden Fall wird deutlich, dass dem erfolgreich entgegengewirkt werden kann.     (a.m.)

…eine solche Maßnahme hätte in dieser Form niemals durchgeführt werden dürfen!“

Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat nach einer mündlichen Verhandlung am 30. November (Verfahren Az.: 4 A 212/20) die Freiheitsentziehung durch eine Umzäunung und polizeiliche Bewachung des Gebäudekomplexes in der Groner Landstraße 9-9b in Göttingen während der Corona-Pandemie für rechtswidrig erklärt. Für die mehrere Tage andauernde und von der Stadt Göttingen angeordnete Umzäunung gäbe es keine Rechtsgrundlage und der sog. Richtervorbehalt sei nicht eingehalten worden, so das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung.

Geklagt hatten ein seinerzeit 38 und 31 Jahres altes Ehepaar mit ihren 9 und 3 Jahre jungen Kindern. Angegriffen wurde nicht die 
Quarantäneanordnung durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 18.06.2020 an sich, wonach sich alle in dem Gebäudekomplex aufhältigen Personen aufgrund des dortigen Infektionsgeschehens für die Dauer von 7 Tagen in eine „häusliche Absonderung“ begeben sollten. Streitgegenstand war vielmehr die in Amtshilfe für die Stadt Göttingen polizeilich durchgeführte Umzäunung des Komplexes und die damit einhergehende Freiheitsentziehung. Die Anordnung hatte zunächst weder Ausnahmen noch die Möglichkeit, durch den Nachweis negativer Corona-Tests den Komplex zu verlassen, enthalten.

Für eine derartige Maßnahme sieht das in Anspruch genommenen Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Rechtsgrundlage vor. Eine „Absonderung“ nach § 30 Abs .1 IfSG soll in der Regel in einem geeigneten Krankenhaus erfolgen. Lediglich für „Quarantänebrecher“ ist in § 30 Abs. 2 IfSG eine Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung vorgesehen. Dies setzt aber einen vorherigen richterlichen Beschluss voraus.

„Die Entscheidung des VG Göttingen setzt Grenzen im Sinne des Grundrechtsschutzes und hat weitreichende und grundsätzliche Bedeutung 
für die Rechtsentwicklung und den zukünftigen Umgang mit Gebäudekomplexen in Pandemielagen.“ führt Rechtsanwalt Sven Adam aus, 
der die Kläger*innen vor Gericht vertreten hat. „Die Stadt Göttingen hat wesentliche verfahrensrechtliche Anforderungen nicht erfüllt und damit erheblich und rechtswidrig in die Grundrechte der betroffenen und ohnehin sozial marginalisierten Bewohner*innen des Gebäudekomplexes eingegriffen. Eine solche Maßnahme hätte auch trotz der pandemiebedingt dynamischen und sowohl tatsächlich als auch rechtlich schwierigen Lage in dieser Form niemals durchgeführt werden dürfen. Hier wäre mehr Hilfe statt Einsperren angebracht gewesen.“ so Adam weiter.

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