Forstwirtschaft ganz unten – Bürger und Forstleute im Widerstand

0
Foto: Gert Habermann – Kahlschlag in der Forstgenossenschaft Greene im Niedersächsischen Leinebergland – November 2021

53. Waldbrief vom 4.12.2021

„Die Harmonie zwischen ökologischen und ökonomischen Zielen in der Waldwirtschaft erscheint als Illusion, von der man sich bei Zeiten verabschieden sollte!“

(Prof. Dr. Gerhard Möhring am 3.12.2014 in Göttingen)

Was Kriegswirtschaft und Reparationshiebe der Nachkriegszeit in den Forsten Deutschlands nicht bewirken konnten, erleben wir heute. Der Kahlschlag ist zurückgekehrt. Eine neue Dimension der Zerstörung durch die Einsatzmöglichkeiten von Schwermaschinen ist vielerorts hinzugekommen: Das Räumen der kahl geschlagenen Flächen von Oberboden und Biomasse und deren Verbringen auf Wälle, ebenso wie die Bodenstrukturzerschlagung durch Mulchen zur Vorbereitung maschineller Pflanzverfahren; gerechtfertigt mit einem neu postulierten Produkt, dem „klimatoleranten“ Mischwald der Zukunft. Aufgeheizte,
Porenwasser entleerte und CO2-freisetzende Kahlflächen als Voraussetzung für ökologisch robuste und klimastabile künftige Wälder? Wie geht das?

Die Voraussetzungen für ökologischen und betriebswirtschaftlichen Schutz der Naturgüter hat der Gesetzgeber definiert. So ist der Kahlschlag nach § 5 (3) Bundesnaturschutzgesetz kein Merkmal ordnungsgemäßer Forstwirtschaft. Und so bestimmt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG, §12, Satz 3), dass anzeigepflichtige Kahlschläge von der zuständigen Waldbehörde untersagt werden sollen, wenn die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt, der Boden und die Bodenfruchtbarkeit der Fläche oder des benachbarten Gebiets erheblich geschädigt oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden können. Die Wirklichkeit ist: Irreversible Schädigung von Boden und Wasserhaushalt werden im Privatwald öffentlich gefördert – in Niedersachsen durch eine „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen (RdErl. d. ML v. 1.12.2020—406-64030/1-2.6/2 — 1, Anlage 4)“. (3)

Im Landeswald, der zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere untere Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften ist, soll auf Kahlschläge und auf eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden (§ 15, Satz 4 NWaldLG). (4)

Wer sich dienstlich von seinem Pflichtgefühl und ethischem Bewusstsein leiten lässt, handelt rechtmäßig, wenn er sich naturgutzerstörenden Praktiken verweigert. In anderen Bundesländern gelten teilweise striktere Rechtsnormen. An der Zeitschwelle zwischen zusammenbrechenden Forsten und der Chance zu einem zukunftsfähigen Neubeginn der Entwicklung naturnaher Wälder, hat sich zwischen Anspruch und Wirklichkeit ein kollektiver Irrweg aufgetan, dessen Jahrhunderte wirkende Folgen von kommenden Generationen zu tragen sein werden. (2)

Weiter

Möchten Sie den Artikel kommentieren

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.