Verteilungsbericht der Hans-Böckler-Stiftung. Nicht nur Geld fehlt – auch die Würde

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Einkommen in Deutschland: Verfestigung an den Rändern

„Wer arm ist, bleibt mit hoher Wahrscheinlichkeit arm. Wer reich ist, bleibt reich. Und das dauerhaft. Zu diesem Ergebnis kommt der neue Verteilungsbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts, WSI, der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Trotz positiver konjunktureller Entwicklungen, sagte die Autorin der Studie, Dorothee Sparnnagel, würden sich die Ränder verfestigen. Das lasse sich daran ablesen, dass mehr Haushalte über mindestens fünf Jahre hinweg einkommensarm oder einkommensreich seien. Sparnnagel warnte daher, „dass damit die Gefahr gegeben ist, dass sich Lebenswelten auseinander bewegen. Und ich halte das für eine große Gefahr für die Demokratie. Dass eine gut integrierte Mitte verloren geht und das alles auseinander bricht.“

In Stein gemeißelt. Fritz Bauer liess den Artikel 1 des Grundgesetzes an der braunschweiger Staatsanwaltschaft (Fritz Bauer Platz 1) anbringen. Foto: Uwe Meier

Armut in Deutschland wird der Studie zufolge für immer mehr Menschen zu einer Art Dauerzustand: Lebten Anfang der Neunzigerjahre noch 3,1 Prozent der Bevölkerung in dauerhafter Armut, sind es laut Studie aktuell schon 5,4 Prozent – eine Steigerung um 74 Prozent. Gleichzeitig sei seit 2005 der Anteil der dauerhaft Reichen wieder gestiegen, der Anteil der Haushalte mit mittleren Einkommen aber gesunken. Dem Verteilungsbericht nach lebten 1991 gut elf Prozent aller Personen hierzulande in armen Haushalten, 2015 seien es knapp 17 Prozent gewesen.“ (HBS)

„Rund 15,5 Millionen Menschen in Deutschland sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das ist fast jeder fünfte. Viele kämpfen nicht nur gegen den Geldmangel – sondern auch darum, ihr Gesicht zu wahren. Lesen oder hören Sie im Deutschlandfunk: Armut und der Verlust der inneren Würde“ (Anja Nehls)

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 1 GG

 

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