Verbraucherzentrale: Mangelhafte Ware rechtzeitig richtig reklamieren

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Beratungsstelle Braunschweig

Mängelanzeige vor Ablauf der 24-Monatsfrist reicht nicht!

Braunschweig, 15.07.2013 Weist eine Ware einen Mangel auf, sollte der Käufer schnellstmöglich den Fehler beim Verkäufer reklamieren. Lässt sich das Problem nicht direkt beim Händler lösen, z. B. Austausch der Ware oder Rückerstattung des Kaufpreises, ist es ratsam, den Mangel schriftlich anzuzeigen. Wartet der Kunde zu lange mit der Reklamation, kann dies zum Verlust seiner Gewährleistungsrechte führen. Denn die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Diese kann sich verlängern, wenn das Produkt wegen Mängel in diesem Zeitraum bereits zur Reparatur war
oder ersetzt wurde. PI

Ein Beispiel: Herr K., ein großer Filmfan, kaufte sich eine TV-Heimkinoanlage. Knapp 22 Monate nach dem Kauf musste er feststellen, dass sich das TV-Gerät immer wieder von alleine ausstellte. Erst sechs Wochen später reklamierte er den Fehler beim Elektromarkt. Der Verkäufer gab Tipps, woran dies liegen und wie der Kunde das Gerät richtig einstellen könne. Der Kunde ließ sich darauf ein; seine Versuche blieben jedoch ohne Erfolg. Erneut wurde er beim Händler vorstellig und verlangte nunmehr ein neues Gerät bzw. Rückerstattung des Kaufpreises.

Mittlerweile lag der Kauf rund 25 Monate zurück. Zu spät, um mögliche Sachmängelrechte geltend zu machen, denn die Gewährleistungsfrist von 24Monaten sei abgelaufen, so die Information des Verkäufers. „Solche oder
ähnliche Fälle werden der Verbraucherzentrale häufiger vorgetragen“, berichtet Sandra Coors, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Rechtslage für Käufer ist jedoch eindeutig:

Gewährleistungsansprüche wie z. B. der Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) können nur innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Ware geltend gemacht werden. „Eine bloße Mängelanzeige, ohne
Rückgabe der Ware an den Händler, hält diese Frist nicht auf. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum bei Verbrauchern“, so Sandra Coors. Wie es um ihr Alltagswissen zum Thema Gewährleistungsrechte steht, können Verbraucher auch testen unter http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ137397186407546/quiz-umtausch-reklamation.

Was tun, wenn kurz vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist erstmals Mängel auftreten?

▪ Umgehend Rat einholen, um die eigene Rechtsposition und das Risiko besser abschätzen zu können.

▪ Prüfen, ob zusätzlich Ansprüche aus einer vom Hersteller freiwillig eingeräumten Garantie geltend gemacht werden können.

▪ Unverzüglich schriftlich per Einwurfeinschreiben den Mangel beim Verkäufer anzeigen und Nacherfüllung verlangen. Musterbriefe dazu gibt es zum Download bei der Verbraucherzentrale.

▪ Gleichzeitig sollte die Ware beim Händler abgegeben und dem Paket eine Kopie des Reklamationsschreibens beigefügt werden. Die Nutzung der Originalverpackung ist keine zwingende Voraussetzung für den Gewährleistungsanspruch!

▪ Unbedingt darauf achten, dass auf dem Einlieferungsbeleg des Händlers unter dem Stichwort Gewährleistung der Mangel erläutert wird, das richtige Datum aufgeführt ist und eine Kopie des Beleges ausgehändigt wird.

Hilfe bei Reklamationen gibt es in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale, am Verbrauchertelefon unter 0900 1 7979-02, Mo, Di, Do von 10 bis 14 Uhr (1,50 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, aus den Mobilfunknetzen gelten die Tarife der jeweiligen Anbieter) oder auch unter http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ137397204329796/emailberatung

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