Energieversorger dürfen Abschläge nicht jederzeit ändern

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„Pressemitteilung“

Verbraucherzentrale geht gegen zwei Anbieter vor, die Forderungen mitten in der laufenden Abrechnungsperiode erhöhen wollten / Vorsicht bei
ähnlichen Ankündigungen

Abschläge für Strom und Gas sorgen immer wieder für Ärger. Eigentlich sollen sie eine Anzahlung auf die gelieferte Energie sein und Kunden vor hohen Nachzahlungen am Ende der Abrechnungsperiode schützen. Setzt ein Energieversorger die Abschläge jedoch zu hoch an, gewährt ihm der Kunde quasi eine Art Darlehen. Aus diesem Grund gibt es klare gesetzliche Vorgaben, wie Abschläge zu berechnen sind. Dazu gehört auch: Ein Energieversorger darf die Abschläge nicht mitten in der laufenden Abrechnungsperiode ändern. Der Marktwächter Energie hat deshalb zwei Anbieter abgemahnt.

Bei den abgemahnten Unternehmen handelt es sich um die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) und die enervatis Energieversorgungsgesellschaft mbh. Von beiden Lieferanten liegt der Verbraucherzentrale ein Brief vor, in dem Kunden aufgefordert werden, in Zukunft einen deutlich höheren Abschlag zu zahlen. Begründung: Das Unternehmen habe vom Messstellenbetreiber aktuelle Informationen zum Stand des Stromzählers erhalten und daher festgestellt, dass deutlich mehr Strom verbraucht wird als erwartet. Wörtlich heißt es: „Ihre bisherige monatliche Zahlung deckt Ihren Stromverbrauch nicht. Aus diesem Grund müssen wir Ihre monatlichen Stromzahlungen bis zum Ende der Belieferungsperiode anpassen.“

„Eine solche Erklärung mag zwar zunächst logisch klingen, tatsächlich gibt es dafür jedoch keine rechtliche Grundlage“, erklärt Tiana Preuschoff, Energie-rechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Entscheidendes Kriterium für die Berechnung von Abschlägen sei grundsätzlich der Verbrauch im vorausgegangenen Abrechnungszeitraum, in der Regel also der Verbrauch des Vorjahres. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn dem Lieferanten aktuellere Daten vorliegen. „Solange keine neue Abrechnung erstellt wurde, ist der Abrechnungszeitraum auch nicht beendet und es müssen die alten Werte berücksichtigt werden“, so Preuschoff.

Allerdings kann es für Kunden im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, sich auf eine Erhöhung der Abschläge einzulassen. Ist der Verbrauch tatsächlich deutlich angestiegen und die Zahlungen bleiben unverändert, droht am Ende der Abrechnungsperiode schließlich eine hohe Nachzahlung. „Der Kunde muss einer solchen Erhöhung aber auf jeden Fall zustimmen, der Lieferant kann dies nicht einseitig festlegen“, betont Preuschoff.

Bevor Verbraucher sich für eine Anpassung der Abschläge entscheiden, sollten sie zudem genau prüfen, ob die Angaben des Lieferanten korrekt sind und sich am Stromzähler tatsächlich ein höherer Verbrauch ablesen lässt. Im Fall des Kunden der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft stellte sich beispielsweise am Ende heraus, dass sich der Verbrauch überhaupt nicht erhöht hatte. Die BEV nahm die Abschlagsänderung daraufhin zurück und berief sich auf ein Kommunikationsproblem mit dem Netz- bzw. Messstellenbetreiber.

„Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, Zahlungsaufforderungen immer ganz genau zu prüfen und nicht vorschnell zu begleichen“, sagt Preuschoff. Der
Marktwächter Energie rät daher allen Verbrauchern, die in den vergangenen Wochen ähnliche Briefe erhalten haben, zu besonderer Aufmerksamkeit.

Mehr Infos und Tipps rund um das Thema Abschläge hat die Verbraucherzentrale unter www.marktwaechter-energie.de/abschlagszahlungen zusammengestellt.

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