Einwohnerantrag zum Erhalt der Nibelungen Wohnungen

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„Die Mediatisierung der Bürger durch die Parteien, die schon in den fünfziger Jahren im Hinblick auf das Verhältnis von Bürger und Staat beschrieben worden ist, zeigte sich in den Gemeinden mehr und mehr. Dieses Defizit führte auch zu der Frage, inwieweit die heutige Parteiendemokratie das angemessene System unserer Zeit sein kann, ob nicht statt dessen mehr unmittelbare Demokratie erforderlich sei.“ – schrieb Werner Thieme, Vorsitzender der „Niedersächsischen Sachverständigenkommission zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts“ in den 1970er Jahren.

1977 wurde aus solchen Überlegungen der „Bürgerantrag“ als Instrument direkter Demokratie in die Niedersächsische Gemeindeordnung mit aufgenommen. Bürgern und Bürgerinnen wurde damit die Möglichkeit gegeben, durch Anträge Themen zwingend auf die Tagesordnung des Rates zu bringen, ein Privileg, welches zuvor den Ratsmitgliedern vorbehalten war.

Allerdings verfolgt ein solcher Antrag mit vergleichsweise „hohem organisatorischem Aufwand“ (Jörn Ipsen) ein vergleichsweise bescheidenes Ziel. Der Rat soll gezwungen werden, sich eines Themas anzunehmen – von daher ist dieses Instrument direkter Demokratie eher mit einer Bürgerbefragung zu vergleichen als mit einem Bürgerentscheid, mit dem wahlberechtigte Bürger direkt und auch gegen eine Ratsmehrheit politische Entscheidungen erzwingen können.

1996 wurde der „Bürgerantrag“ immerhin zum „Einwohnerantrag“ erweitert. Zwei Gruppen haben seither zusätzlich eine Möglichkeit, sich nicht nur zu äußern, sondern der Äußerung über den Einwohnerantrag auch einen gewissen formalen politischen Nachdruck zu verleihen, mag dieser auch gering sein. Stimmberechtigt für den Einwohnerantrag sind nicht nur wahlberechtigte EU-Bürger, sondern auch
– Ausländer, die in der Kommune wohnen und nicht Bürgerinnen oder Bürger der EU sind, sowie,
– Jugendliche, „die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben“
sind hier ebenfalls stimmberechtigt. Der Antrag:

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Bürgerantrag zum Erhalt der Nibelungen Wohnungen an den Rat der Stadt Braunschweig (Einwohnerantrag gemäß § 22a NGO)

Die Unterzeichenden unterstützen mit ihrer Unterschrift folgenden Antrag an den Rat der Stadt Braunschweig: In Verantwortung zum Erhalt von öffentlichem Wohnungs-Eigentum und aus Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag der Nibelungen Wohnbau GmbH, für breite Bevölkerungsschichten eine Wohnungsversorgung auch in Zukunft sicherzustellen, beschließt der Rat folgende Maßnahmen.

 

  • dem Erhalt der Bausubstanz der Niwo-Wohnungen wird Vorrang eingeräumt vor einer Gewinnentnahme durch die Gesellschafter ;

  • die Verwendung der erwirtschafteten Mittel wird in erster Linie für Sanierungen und Modernisierungen der Wohnungen verwendet;

  • im Gesellschaftsvertrag wird eine Begrenzung von Gewinnentnahmen auf höchstens 4% des eingezahlten Stammkapitals eingefügt, so wie es im Gesellschaftsvertrag bis Februar 2002 bereits festgeschrieben war;

  • zwecks zügiger Behebung der bereits auch von der Verwaltung festgestellten baulichen Mängel an Wohnungen werden die in den Jahren 2003-2006 von der Stadt über diese 4%ige Verzinsung hinausgehenden Beträge an die Niwo-Bau zur Abarbeitung von Sanierungs-Staus zurückerstattet;

  • auf Wohnungsverkäufe soll in Zukunft grundsätzlich verzichtet werden; bei ausnahmsweise geplanten Verkäufen ist den Mietern ein Vorkaufsrecht einzuräumen;

  • die Niwo-Beschäftigten werden im Aufsichtsrat repräsentiert, so wie es bis 2006 üblich war;

  • die Stadtverwaltung und die Geschäftsleitung der Nibelungen Wohnbau GmbH werden angewiesen, für regelmäßige und umfassende Information der Mieterschaft und der Braunschweiger Öffentlichkeit über die Aktivitäten und Entwicklungen der Niwo-Bau Sorge zu tragen.

Begründung: Durch Abschöpfung von Substanzwerten und infolge eines verordneten „Desinvestitionsprogramms“ droht eine schleichende Entwertung der Gesellschaft. (siehe Niwo-Geschäftsbericht 2006, Seite 8 u. Seite 32). Dadurch wird kommunales Eigentum vernichtet und der kommunale Wohnraumversorgungsauftrag gemäß Gesellschaftsvertrag unterlaufen.

Deckungsvorschlag: Der Bürgerantrag verursacht keine Kosten für die Stadt, sondern bewirkt im Gegenteil eine Sicherung u. Steigerung der Werthaltigkeit städtischen Anlagevermögens im Rahmen der städtischen Vermögens-Gesamtrechnung (incl. der Beteiligungen in städtischen Gesellschaften).

Braunschweig, den 26.07.2007
Jann Döpke, Wilhelmshavener Str. 28, 38108 Braunschweig
Rüdiger Busch, Tannhäuser Str. 25, 38106 Braunschweig

Werner Barnstorff, Pregelstr. 8, 38120 Braunschweig

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