Es spricht auch nichts dafür, dass sich ein direkt gewählter Verwaltungschef wie ein „kleiner Monarch“ von seiner politischen Ausgangsbasis entfernen könnte.
meinte Gert Hoffmann in der Dissertation, mit der er sich zum Dr. Gert Hoffmann beförderte, bevor er dann später selbst zum ersten direkt gewählten Verwaltungschef der Stadt Braunschweig wurde.
Dagegen meint Peter Rosenbaum, dass Hoffmann selbst das beste Gegenbeispiel seiner These liefert, da er – wie ein kleiner Monarch – nur allzu gern einmal die Grenzen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse überschreitet. So bat Rosenbaum die Kommunalaufsicht, einmal zu überprüfen, ob es denn Rechtens sei oder eine Kompetenzürberschreitung, wenn Hoffmann für die Korvette Braunschweig
Patenschaft, Namens- und Wappenverleihung in einem Akt der laufenden Verwaltung … begründet“, obwohl er zuvor weder dem Rat noch dem Verwaltungsausschuss … dies Ansinnen zur … Entscheidung vorgelegt hatte.
Denn, so bekräftigt Rosenbaum weiter, seiner Meinung sei diese selbstherrliche Entscheidung
entweder als Eingriff in die Rechte des Rates oder zumindest als Eingriff in die Rechte des Verwaltungsausschusses zu sehen.
Zusammenfassend schließt er seine Anfrage und wiederholt, dass solche hoheitlichen Akte keinesfalls – wie von einem kleinen Monarchen –
als bloße Akte einer laufenden Verwaltung vollzogen werden können, sondern die Legitimation eines Ratsbeschlusses bedürfen, mindestens aber die eines Beschlusses des Verwaltungsausschuss.
Die Kommunalaufsicht gibt Rosenbaum eine salomonische Antwort:
Entgegen Ihrer Auffassung ist jedoch nicht der Rat für die Entscheidung … zuständig. Auch liegt die Zuständigkeit … nicht beim Hauptverwaltungsbeamten. Vielmehr ist, da weder die Zuständigkeit des Rates noch die des Bürgermeisters gegeben ist, der Verwaltungsausschuss … zur Entscheidung berufen.
Leicht verschnupft – wie ein kleiner Monarch – nimmt Hoffmann schriftlich zu den Auslassungen der Kommunalaufsicht Stellung und zwar noch bevor Rosenbaum das Schreiben der Kommunalaufsicht zu sehen bekommt:
In der Vergangenheit habe die Stadtverwaltung stets die betreffenden Entscheidungen getroffen und weiter: Daraus ergäbe sich seines Erachtens schon eine gewisse ausdauernde übung im Sinne eines „Geschäftes der laufenden Verwaltung“, meint Hoffmann, um dann weiter festzustellen, dass diese „gewisse ausdauernde Übung“, wie er sie nennt, dieses laufende Geschäft der Verwaltung für die nächste Namensgebung eines Schiffes der Bundesmarine … frühestens in 40 Jahren anstehen dürfte …
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Ein Auszug aus der Anfrage Peter Rosenbaums an die Kommunalaufsicht:
Thomas Smollich (NGO-Kommentar § 55c, Rn 12, in Blum et. al., KVRN, Stand 23. Nachliefer. 2007), meint zur Neugründung von Paten- und Partnerschaften ebenso knapp wie klar: „Dafür ist der Rat zuständig.“ Die Meinung, dass die Kompetenz der „Begründung und Beendigung“ von „Patenschaften und Partnerschaften … dem Gemeinderat obliegt“, vertrat auch schon Günter Benne (Ortschaftsrecht des Landes Niedersachsen, Hannover, 1982, Sl 46). Anderer Ansicht ist zwar R. Thiele, doch auch für ihn handelt es sich nicht um einen Akt der laufenden Verwaltung, für die der Oberbürgermeister zuständig wäre: „Für die Begründung neuer Paten- und Partnerschaften ist der Verwaltungsausschuss oder der Rat gem. § 40 Abs. 2 zuständig.“ (NGO-Kommentar, 8. Aufl. 2007, § 55 g, Ziffer 2)