Zur rechtlichen Würdigung der Wahlwerbung der CDU durch Wahlleiter Lehmann
Wie anders unmöglich zu erwarten war, stellt Wahlleiter Lehmann (FDP) in einer Presseerklärung der Stadt vom 25. August 2011 fest: „CDU-Werbung rechtlich nicht zu beanstanden“
In der Presseerklärung wird unter anderem festgestellt:
„Schließlich könne auch keine Amtsanmaßung festgestellt werden. Es werde wegen des Zusammenhangs mit den übrigen Unterlagen nicht der Eindruck erweckt, als ob hier im Namen der Stadt Braunschweig gehandelt würde, erläuterte Lehmann.“
In der Presseerklärung der Stadt vom 24. August, also gerade einen Tag früher, hieß es dagegen:
„Die Stadt Braunschweig stellt klar, dass sie nicht Urheberin eines Flyers ist, der derzeit (…) verteilt wird. Urheberin ist die CDU Braunschweig. Auf dem Flyer wird in einer Anleitung zur Briefwahl dazu angeleitet, die Kreuze bei der CDU zu machen. „Dadurch, dass direkt unter der Anleitung die Adresse des Wahlamtes abgedruckt ist, könnte der Eindruck entstehen, die Stadt Braunschweig rufe dazu auf, CDU zu wählen. (…)“, sagte Erster Stadtrat Carsten Lehmann.“ [Hervorhebungen vom Verfasser]
Es könnte also, so Lehmann am 24. 8., im CDU-Flyer der Eindruck entstehen, dass die Stadt dazu aufruft, CDU zu wählen. Aber, so Lehmann am 25. 8., es werde (…) nicht der Eindruck erweckt, als ob hier im Namen der Stadt Braunschweig gehandelt würde.
Man beachte die feinen semantischen Unterschiede: Der Eindruck könnte entstehen, aber er wird nicht erweckt.
Nun ist es äußerst unwahrscheinlich, dass den CDU-Wahlprofis diese Mißverständlichkeit einfach so passiert ist. Vielmehr darf man annehmen, dass das ganze wohlkalkuliert war. Die CDU ist ja auch wirklich nicht die erste, die dieser Art pseudo-offiziöser Werbung macht. Der Braunschweiger Borek führt das mit den Werbeflyern seiner ‚Münzhandelsgesellschaft Deutsche Münze’ seit Jahrzehnten mit großem Erfolg vor.
Und da ist man schon froh, dass Wahlleiter Lehmann semantisch sensibel ist. Es ist nämlich strikt zwischen folgendem zu unterscheiden:
– Es darauf anlegen, dass ein Eindruck entstehen könnte (= rechtlich nicht zu beanstanden)
– Einen Eindruck erwecken. (= rechtlich zu beanstanden).