Braunschweigs Qualitäten überzeugen Reiseanbieter
"Pressemeldung"
22 Vertreter von Bus- und Gruppenreisen Anbietern aus ganz Deutschland und Österreich besuchten am Wochenende die Löwenstadt. Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung waren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von den „9 Städte +1“ in Niedersachsen zu Touren durch die Region eingeladen. In Braunschweig erkundeten sie bei einer Führung die Spuren von Welfen und Hansestadt. Zudem besuchten sie das neueröffnete Herzog Anton Ulrich-Museum.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tour vor dem neueröffneten Herzog Anton Ulrich-Museum.
(Foto: Braunschweig Stadtmarketing GmbH / Peter Sierigk)
Der „VPR Internationaler Verband der Paketer e. V.“, kurz VPR International e. V., ist ein Zusammenschluss namhafter Paketreiseveranstalter und touristischer Dienstleister im Bus- und Gruppentourismus. Die Auftaktveranstaltung für das 22. VPR VIP-Treff fand vom 2. bis 5. Februar 2017 erstmals in Hannover statt. Rund 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich dabei auf einer eigenen Reisemesse über die aktuellen touristischen Angebote und Leistungen der Urlaubsregion „9 Städte +1“ in Niedersachsen informiert.
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Deutschlands neuer Innenminister Horst Seehofer - Foto: Archiv Klaus Knodt
Sie behaupten: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland.“ Der judäische Glaube, der Taoismus, das Vanatentum, der Buddhismus, das Christentum (war mal ´ne kleine Sekte am Toten Meer) und der Shintoismus gehören übrigens auch nicht zu Deutschland. Ebenso wie die Quäkerei, der anglizistische Glaube, der wikingische Glaube an Thor und die bajuwarische Bigotterie.
Zu Deutschland gehört die GLAUBENSFREIHEIT, und das schon seit über zwei Jahrhunderten. Der alte Fritz, der blöde Saupreiss, sagte bereits: „In meinem Land soll jeder nach seiner Fasson selig werden.“
Jeder in Deutschland darf glauben, was er will.
Im Grundrecht Art 4 GG für die Bundesrepublik Deutschland steht:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“




























