Aufregung in Frankreich wegen geplantem Verbot, Polizei zu filmen. In Deutschland wird das bereits praktiziert …

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2.Juni 2020: Von der Polizei eingekesselte Demonstrierende aus der Perspektive der Betroffenen. Außerhalb des Kessels: Der Journalist Jörg Bergstedt, zu diesem Zeitpunkt noch mit Kamera

Von Projektwerkstatt Saasen

Ob durch ausreichend unabhängige Journalist/-innen oder die inzwischen omnipräsenten Smartphones: Immer öfter werden gewalttätige Übergriffe oder rechtswidrige Maßnahmen der Polizei dokumentiert. Dass das der Polizei nicht gefällt, liegt nahe. So soll in Frankreich ein Gesetz erlassen werden, welches das Filmen der Uniformierten unter Strafe stellt. Die Aufregung über diesen Plan ist groß. Dabei nutzen Polizei und Justiz hierzulande schon seit längerem einen Paragraphen des Strafgesetzbuches, um genau das Gleiche zu erreichen.

Bereits mehrfach hat die Polizei Kameras und Smartphones beschlagnahmt, mit denen ihr Handeln dokumentiert wurde. Von Privatpersonen oder Presse, im Alltag oder auf Demonstrationen zieht sie potentielle Beweismittel für eigene Gewaltanwendung oder rechtswidrige Handlungen aus dem Verkehr. Der Paragraph, mit dem das geschieht, ist der § 201 im Strafgesetzbuch, der heimliche Tonaufnahmen verbietet.

Da Filme immer mit Tonaufnahmen verbunden sind, nutzt die Polizei diesen Paragraphen, um Menschen, die Polizeihandeln filmen, anzugreifen und ihnen Kamera plus bereits aufgenommene Daten wegzunehmen. Dabei helfen weder die Urteile hoher Gerichte, die solche Praxis untersagen, noch konkrete Anweisungen von ganz oben.

Das musste jetzt ein Journalist feststellen, der am 2. Juni 2020 die Kesselung eine Demonstration in Wolfsburg filmte (siehe auch hier und hier). Obwohl Versammlungen per se ein öffentlicher Raum sind und der Paragraph dort gar nicht passt, nahm die Polizei den Journalisten fest, durchsuchte ihn und beschlagnahmte Kamera, Zubehör und alle bei ihm gefundenen Datenträger.

Bis heute hat er all das nicht zurückbekommen, obwohl das Bundesverfassungsgericht vor über einen Monat sowohl das Handeln der Polizei als auch die dazu ergangenen Beschlüsse von Amts- und Landgericht als Missachtung des Grundrechts auf Pressefreiheit geißelte und die Staatsanwaltschaft anwies, die Materialien herauszugeben. Doch geschehen ist nichts. Im Gegenteil: Gegenüber einem nachfragenden Journalisten bestätigte die Staatsanwaltschaft, dass sie das Verfassungsgerichtsurteil einfach nicht beachten werde. Dabei log die Strafverfolgungsbehörde, sie hätte den Beschluss nie erhalten. Das ist nachweislich falsch, da der Anwalt des Journalisten den Verfassungsgerichtsbeschluss bereits am 27.10.2020 an die Staatsanwaltschaft schickte.

Zum Hintergrund siehe die vollständige Presseerklärung

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