BEV erfolgreich abgemahnt: Schreiben zur Erhöhung der Abschläge irreführend

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„Pressemitteilung“

Energieversorger darf Erhöhung der Abschläge nicht mit aktualisierten Messwerten begründen, wenn keine Messung stattgefunden hat

Die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) hatte Kunden aufgefordert, deutlich höhere Abschläge zu zahlen, da aktualisierte Messwerte vorlägen. Tatsächlich hatte eine Messung zu diesem Zeitpunkt gar nicht stattgefunden. Grundlage der geforderten Anpassung war lediglich eine Prognose des Messstellenbetreibers. Gegen diese irreführende Darstellung hat der Marktwächter Energie für Niedersachsen geklagt und beim Landgericht München eine Unterlassungsverpflichtung erzielt.
„Aufgrund der Meldung des für Sie zuständigen Messstellenbetreibers über die Veränderung Ihres Stromverbrauchs sind wir gezwungen Ihre monatlichen Stromzahlungen entsprechend anzupassen“, hieß es in einem Kundenanschreiben der BEV. Entsprechend sollte der monatlich zu zahlende Abschlag um 65 Euro erhöht werden. Auf Nachfrage beim Messstellenbetreiber erfuhr der betroffene Kunde jedoch, dass keine Messung stattgefunden habe. „Die Formulierung ist in zweierlei Hinsicht problematisch und führt Verbraucher in die Irre“, erklärt Tiana Preuschoff, Energie-rechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Kunden dürfe nicht vorgetäuscht werden, die Anpassung der Abschläge beruhe auf tatsächlichen Verbrauchswerten, wenn dies nicht der Fall ist. „Dem Kunden wird damit die Möglichkeit genommen, der Anpassung zu widersprechen beziehungsweise einen geringeren Verbrauch nachzuweisen“, sagt Preuschoff. Und noch ein weiterer Aspekt sei kritisch: Die BEV gibt in dem Schreiben an, sie müsse die erhöhten Kosten weitergeben. „Das ist nicht korrekt. Da es sich lediglich um eine Prognose handelt, die mit dem Vertrag zwischen BEV und dem Verbraucher nichts zu tun hat, kann der Energieversorger sehr wohl davon abweichende Abschläge ansetzen“, erklärt Preuschoff.
Das Landgericht München ist der Einschätzung des Marktwächters in beiden Punkten gefolgt. Das Schreiben sei geeignet, den Verbraucher über die Berechnung der Abschlagszahlung in die Irre zu führen und von einem Anbieterwechsel abzuhalten. Zukünftig darf das Unternehmen die kritischen Formulierungen nicht mehr verwenden. „Kunden, deren monatliche Zahlungen auf diese Art bereits erhöht wurden, sollten gegebenenfalls nachträglich widersprechen und eine Anpassung ihrer Abschläge verlangen“, rät Preuschoff.

 

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