Das potenziell krebserrgegende Acrylamid steckt in vielen Nahrungsmitteln

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Pommes, Chips, Kekse, Knäckebrot, Toast oder Kaffee – Acrylamid steckt in vielen Nahrungsmitteln. Der potenziell krebserregende Stoff entsteht beim Backen, Rösten, Braten und Frittieren stärkehaltiger Lebensmittel. Am 11. April 2018 endet die Übergangsfrist der EU-Acrylamid-Verordnung. Hersteller, Imbisse, Bäcker und Restaurants müssen dann Maßnahmen treffen, damit ihre Produkte unter den neuen Richtwerten bleiben.

Großes Manko: Verbraucher erhalten keine Information über den tatsächlichen Gehalt an Acrylamid, die Verordnung sieht derzeit weder Höchstmengen noch Verbote stark belasteter Lebensmittel vor.

„Die EU-Verordnung ist grundsätzlich ein wichtiger Schritt zur Reduzierung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln“, erklärt Janina Willers, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Positiv sei, dass die Richtwerte für fast alle Produkte gesenkt wurden. Sowohl im Vergleich zu den bisher in der EU geltenden Empfehlungen als auch gegenüber den teils deutlich geringeren deutschen Signalwerten. Diese wurden vor acht Jahren durch das Deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) festgelegt. Eine Ausnahme bildet gerösteter Kaffee: Hier liegt der neue Richtwert um 43 Prozent höher als der deutsche Signalwert von 2010. „Verbraucher sollten beim Kauf von Kaffee nachfragen, wie hoch die Acrylamidbelastung ist, um den Handlungsdruck für Röstereien zu erhöhen“, rät Willers. Tendenziell enthalten geröstete Arabica-Bohnen weniger Acrylamid als Robusta-Bohnen. Instant- und Ersatzkaffee auf Getreidebasis seien leider keine Alternativen. Sie weisen deutlich höhere Acrylamidgehalte auf.

Willers kritisiert zudem die mangelnde Transparenz. „Verbraucher erfahren nicht, wie viel Acrylamid tatsächlich in einem Lebensmittel steckt.“ Denn die bisherige Überprüfung der Richtwerte durch die Lebensmittelüberwachung erfolgt stichprobenartig, die Ergebnisse werden anonymisiert veröffentlicht. Verstärkt werde das Problem, da die Verordnung keine Sanktionen vorsieht: Überschreiten Lebensmittel die Richtwerte, hat das zunächst keine Konsequenzen, sie dürfen weiter verkauft werden – obwohl Acrylamid in Tierversuchen eindeutig krebserzeugende und erbgutverändernde Wirkung hat. Hier greife die Verordnung zu kurz, zumal viele der stark belasteten Produkte auch von Kindern konsumiert werden. Aufgrund des geringen Körpergewichts sollten sie deutlich weniger Acrylamid aufnehmen. „Wir fordern daher die Einführung von Höchstmengen. Nur so lässt sich das Risiko minimieren, übermäßig mit Acrylamid belastete Lebensmittel zu verzehren“, sagt die Ernährungsexpertin.

Ein weiteres Manko: Kleine Betriebe wie lokale Bäckereien, Imbissbuden und Restaurants sind von der Probennahme- und Analysepflicht ausgenommen. Für einen wirkungsvollen Verbraucherschutz muss hier die Lebensmittelüberwachung verstärkt werden.

Weitere Informationen und Tipps zur Reduzierung des Acrylamid-Gehalts unter:
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/ernaehrung-lebensmittel/schadstoffe/acrylamid-verordnung

 Wer seine durchschnittliche Acrylamidaufnahme pro Tag ermitteln möchte, kann einen Rechner des Bundesinstituts für Risikobewertung nutzen:
www.bfr.bund.de/de/acrylamid__gesundheitliche_bewertung_durch_das_bfr-1134.html

 

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