Beschneidet OB Hoffmann Fraktionsrechte und erteilt er Maulkörbe für die Schulen?

0

Bekanntlich ist der Schwimmunterricht seit den Schließungsentscheidungen für Schwimmbäder ein Politikum. Um über die Situation für den Schwimmunterricht in den Schulen unterrichtet zu sein, handelte eine Ratsfraktion sachorientiert und befragte die Schulen. Das ist ein vernünftiges und damit lobenswertes Vorgehen.

Doch nicht so bei OB Dr. Hoffmann, der den zuständigen Referatsleiter Ulrich Markurth einen Brief schreiben lässt, um auf seine Zuständigkeit in Schulangelegenheiten hinzuweisen. Kurz: Hoffmann will, dass jeglicher Briefwechsel zwischen Fraktionen und Schulen über seinen Schreibtisch läuft. Denn er sieht sich als oberster Dienstherr der Schulen und verweist auf das Schulgesetz (s.u.), das er entsprechend interpretiert. Das wahre Motiv dürfte sein, dass der OB die politische Kontrolle über den Diskussionsprozess in Sachen Schwimmunterricht behalten will.

Recht mag OB Hoffmann haben, wenn er sich als Dienstherr nur für das Schulpersonal sieht, das bei der Stadt angestellt ist. Dieses ist in erster Linie die Verwaltung (z. B. Schulsekretärinnen) oder der Hausmeister und die Verwaltung der Schulgebäude. 

Der Schulrektor dürfte Hoffmann nur unterstellt sein in allem was das Gebäude betrifft bzw. die Schulanlagen, eben auch als Inhaber des Hausrechts. In allen Dingen die den Schulunterricht betreffen, also die pädagogische Arbeit und allgemeine Organisation des Unterrichts (Stundenpläne), wie es beim Schwimmunterricht der Fall ist, dürfte Hoffmann kaum Vorgesetztenfunktion haben.

Die Bürger der Stadt sollten verfolgen, wie die Fraktionen auf diese Beschneidung ihrer Rechte reagieren. Was wollen die sich von diesem Mann bieten lassen?

Im Niedersächsischen Schulgesetz  heißt es u.a.:

§ 1  

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen
in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Lande Niedersachsen.

(2) Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in
denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen
und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan
allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur
auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang
für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für
die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Einrichtungen der
Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen
im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen,
deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die
Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in
gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. Sie sind
nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes.

§ 111  

Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule

(1) Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen
Bewirtschaftung zuweisen. Soweit diese unmittelbar pädagogischen
Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt
werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die
Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. Die
Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der
an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im
Dienst des Schulträgers stehen.

Möchten Sie den Artikel kommentieren

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.