„Nachhilfe ab 5 €“ – Erste Rechnung über 700 €

0

Kein Widerrufsrecht und meist keine schnelle Kündigung möglich!

Beratungsstelle Braunschweig

Braunschweig 30.09.2013 – Nachhilfe ab 5 Euro, so wirbt die „WVS Dienstleistungen GmbH – Die Lernquelle“ aus Heilbronn auch in Niedersachsen, z. B. in Braunschweig, Göttingen oder Oldenburg. In der Zeitungsannonce heißt es z. B.: „Mathe, Deutsch, Englisch Nachhilfe ab 5 € / 45 Minuten“. In örtlichen Büros werden dann Verträge mit Mindestlaufzeiten unterschrieben, z. B. über 3, 6, 10 oder 12 Monate. Bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit können dann schnell mal hohe Summen erreicht werden.

 

Ein solcher Vertrag sollte nicht übereilt geschlossen werden, denn die Kosten und das Kleingedruckte lassen sich auf die Schnelle nicht überblicken. „Für diese Verträge besteht kein Widerrufsrecht, da sie in Geschäftsräumen abgeschlossen werden“, so Sandra Coors, Juristin der Verbraucherzentrale.
Die „Lernquelle“ bietet für verschiedene Unterrichtsfächer Nachhilfe an. Der Anbieter verwendet vorformulierte Verträge. Dort können 2, 3 oder 4 Wochendoppelstunden angekreuzt werden. Einzelstunden von 45 Minuten á 5 Euro sind in dem Formularvertrag nicht vorgesehen. Die Verbraucherzentrale hält daher die Werbung mit 45 Minuten Preisen für irreführend. Die Verbraucher berichten, dass ihnen der Unterricht in einer Intensivgruppe bei 2 Doppelstunden pro Woche empfohlen wurde. Der Monatsbeitrag beläuft sich bei nur einem Fach auf ca. 240 Euro pro Monat. Bei einer Laufzeit von 3 Monaten käme man dann auf eine Vergütung von 720 Euro bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit.

Wird nicht gekündigt, ist in dem Formularvertrag vorgesehen, dass sich der Vertrag verlängert. Der Verlängerungszeitraum und die Kündigungsfrist werden ebenfalls von den Mitarbeitern per Hand eingetragen. „Wird der Verlängerungszeitraum und die Kündigungsfrist nicht zwischen Verbraucher und Nachhilfeinstitut ausgehandelt, sondern von dem Anbieter vorgegeben, dann handelt es sich auch bei einer handschriftlichen Eintragung um eine vorformulierte Klausel (AGB), die der gesetzlichen AGB-Kontrolle unterliegt“, so Sandra Coors. Will man einen Unterrichtsvertrag wegen häufiger kurzfristiger Unterrichtsausfälle, fehlender Qualifikation des Lehrers oder wegen häufiger Lehrerwechsel kündigen, muss der Anbieter zuvor schriftlich zur Abhilfe aufgefordert werden.
Tipps der Verbraucherzentrale für die Nachhilfesuche:
– Verschiedene Nachhilfe-Angebote einholen!
– Sich über die Anbieter informieren!
– Preise und Vertragsbedingungen vergleichen!
– Das Kleingedruckte lesen!
– Nachweise über die Qualifikation der Lehrer verlangen!

Hilfe zum Thema gibt es in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale, am Verbrauchertelefon unter 0900 1 7979-02, montags, dienstags u. donnerstags von 10 bis 14 Uhr (1,50 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, aus den Mobilfunknetzen gelten die Tarife der jeweiligen Anbieter) oder auch per E-Mail.

 



Kommentare   
 
0 #1 Toni 2013-10-01 07:35
Ob nun Nachhilfe oder das Sportstudio, das Mobiltelefon, es geht auch alles ohne die Verbraucherfall e „Vertragslaufze it“, denn es gibt viele Anbieter deren Angebote laufzeitfrei oder zumindest monatlich beendbar sind. Man muss sich nur mal vernünftig informieren. Aber so lange es genug Bauern gibt wird es auch Bauernfänger geben.
 
 

 

Möchten Sie den Artikel kommentieren

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.