Lagerverbot auf städtischen Grünflächen in der Kritik

3
Lädt zu einem Picknick ein, hier Grünflächen entlang der Oker im Bereich der Uferstraße

Zu dem von der Stadt Braunschweig ausgesprochenen Verbot des Lagerns in städtischen Parks und Grünflächen erreichte uns folgende Zuschrift, die wir hiermit dokumentieren (Der Name ist der Redaktion bekannt):

„Mit Sorge habe ich vergangenen Sonnabend die neueste Verordnung der Stadt Braunschweig gelesen. In der Braunschweiger Zeitung wurde leider wieder nur die Pressemitteilung der Stadt ohne Hintergrund abgedruckt.

Ich habe gerade das Gefühl, dass diese für viele Familien einzige Möglichkeit, sich für länger außerhalb ihrer Wohnung aufhalten zu können, nun auch eingeschränkt ist. Gerade ein kurzes Picknick unter freiem Himmel oder das entspannte Sitzen auf einer Decke kann helfen, die weitere Zeit unter beengten Verhältnissen auszuhalten. Gerade jetzt, wo  die Berichte über häusliche Gewalt wöchentlich in den Medien stehen.

Ich verstehe die Begründung der Stadt, der Polizei als auch des Ordnungsdezernenten nicht. Es dürfen sich ohnehin seit zwei Wochen keine Gruppen mit mehr als zwei Personen ausser die eines Hausstandes treffen und draußen bewegen. Dies ist bereits mit Bußgeldern belegt und durch die Maßnahmen des Infektionsschutzes gedeckt. Daher finde ich diese neue Auflage unverhältnismäßig. Außerdem gibt es andere Großstädte mit einer höheren Einwohnerdichte, aber einer ähnlichen Polizeidichte oder weniger, die diese Regelung wieder aufgehoben haben und mit Abstandsregelungen zwischen den „Picknickdecken“ ergänzt haben, siehe Berlin.
Außerdem hat die Polizei selbst geäußert, es ist soweit alles ruhig und große Einsätze bei Großveranstaltungen wie Fussballspiele fallen weg. Es scheint mir jetzt nicht unmöglich, die wenigen, von denen gesprochen wird, zu kontrollieren und des Platzes zu verweisen. Es ist nicht herauszubekommen, wie viele Fälle jetzt zu so einer sehr strikten Regelung geführt haben.

Ich würde mir wünschen, wenn die Regelungen, die jetzt getroffen werden, kritisch hinterfragt werden. Es ist jetzt keine Eile mehr geboten, alles zu akzeptieren. Die grundlegenden Erlasse der letzten drei Wochen zeigen Wirkung. Vielleicht können Sie hierzu weitere Informationen erhalten oder diese bei der Stadt in Erfahrung bringen.“

Soweit die Zuschrift. Wir haben eine entsprechende Nachfrage bei der Stadt Braunschweig gestellt, bis zum jetzigen Zeitpunkt aber noch keine Antworten erhalten. Sobald es dazu etwas Neues gibt, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.

Update 9. April 11:00 Uhr: Antwort der Stadt Braunschweig:

Die Rechtsverordnung des Landes gibt ein Abstandsgebot vor und untersagt Verhaltensweisen wie Picknicken, Grillen oder Gruppenbildungen Durch die intensive Nutzung der Parkanlagen an den Wochenenden bei schönen Wetter kam es am vorletzten Wochenende zu einer Vielzahl von lagernden Kleingruppen, die letztlich teilweise nicht mehr die erforderlichen Abstände einhielten. Um weiterhin die Nutzung der Parkanlagen für Spaziergänge und sportliche Aktivitäten im Freien zu ermöglichen, war das Lagerverbot das mildere Mittel gegenüber einem Betretungsverbot der Grünflächen oder einer vollständigen Sperrung einzelner Grünanlagen zur Verhinderung der unerwünschten Verhaltensweisen.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Braunschweig konkretisiert die Rechtsverordnung des Landes Niedersachsen. Darin heißt es in § 2, Satz 3 und 4: Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot gefährden (Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen), sind untersagt. Am vorangegangenen Wochenende war insbesondere der Prinzenpark von so vielen Menschen zum Lagern genutzt worden, dass es dabei faktisch zu Gruppenbildungen kam, bei denen das Mindestabstandgebot nicht eingehalten wurde. Dies widersprach den Regeln zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus in erheblicher Weise. Um dies künftig zu verhindern und um nicht die Parks komplett sperren zu müssen, hat die Stadtverwaltung das Lagern im Sinne der Einrichtung eines Rast- und Ruheplatzes zum Zwecke des Verweilens in Grünflächen per Allgemeinverfügung untersagt. Dies ist von der Rechtsverordnung des Landes gedeckt. Darin heißt es in § 11: „Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und den vorstehenden Regelungen nicht widerspricht. Sie können insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.“

Fragen, welche andere Städte bzw. die Polizei betreffen, bitte ich Sie, an die betreffenden Städte bzw. die Polizei zu richten.

3 Kommentare

  1. als direkt am Park wohnende (in Nicht-Corona-Zeiten dann gerne aus der Wohnung ins Garten-Office flüchtend wegen Oktoberfestähnlicher Partyatmosphäre 😉 ist wohl befürchtet das Versammlungsverbot und Abstandsregel dann nicht mehr eingehalten werden können, weil: wenn „Gleiches Recht für alle“ gilt, dann ein Run auf das letzte Rasenstück einsetzen würde, wer zuerst kommt lagert zuerst, als Paar oder Kleinfamilie mit Abstandshalter drumrum … Lockern in Form von „Dulden“ solange es sich in Grenzen hält, wäre sicher einen Versuch wert. Verständnisvolle Rasenliebende und freundlich verwarnende Ordnungskräfte vorausgesetzt.

    Gilt sicher nicht für alle Flächen, für die wenigen noch existenten Grünflächen bestimmt (Prinzenpark, Löwenwall, Inselwall, Bürgerpark …) vorm ECE will gut beheizt und dauerbesonnt wahrscheinlich eh niemand lagern 😉
    vorsichtiges Rantasten und Mut zum Bußgeldrisiko ist wohl jetzt angesagt um dem Wohnungskolla zu entkommen …

  2. Wurde als Hauptbeitrag übernommen.(red.)

    Hallo braunschweig-spiegel,
    ich kann der Zuschrift nur zustimmen. Möchte aber, da die Stadt BS heute das Lagerverbot bis zum 3.Mai verlängert hat, auch nochmals darauf eingehen:

    Meiner Einschätzung nach ist das Lagerverbot nicht angemessen und rechtswidrig.

    Begründung: Der angeführte § 11 wird ja von der Stadt korrekt zitiert: „Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und…“

    Es ist aber sicherlich nicht „zwingend erforderlich“ das Lagern auf der Wiese aus Gesundheitsschutzgründen zu verbieten. Das zeigt sich schon daran, dass es in anderen Städten zb Hannover nicht untersagt ist. Und die Stadt Braunschweig wird ja wohl nicht behaupten, dass andere Städte „zwingend erforderliche“ Maßnahmen unterlassen. das wäre ja in Anbetracht des GG §2 (2), der gerade so oft zitiert wird, eine harte Unterstellung.
    Der Polizeipräsident BS wurde passend auch die Tage sinngemäß zitiert, dass die Braunschweiger ja alle prima mitmachen bei den Anordnungen. Auch das spricht gegen das Lagerverbot mit Hinweis auf besonders ungehörige Braunschweiger, die sich nicht an Regeln halten, im Vergleich zu anderen Städten.

    Auch der Hinweis auf von der Stadt BS beobachtete distanz-unterschreitende Gruppenbildung ist zu unbestimmt. Hier wird hier das mildere Mittel nicht angewandt, nämlich der Einsatz der Polizei, um die konkreten Gruppen aufzulösen. Einer ganzen Stadtbevölkerung etwas zu verbieten mit Hinweis auf die Verfehlung einzelner kleiner Gruppen ist in der Rechtsprechung unverhältnismäßig.
    Es wird ja mit folgendem Vorfall begründet, der wie folgt zitiert wird:
    „Kleingruppen, die letztlich teilweise nicht mehr die erforderlichen Abstände einhielten. “
    „Letzlich teilweise nicht mehr.“ Das ist sehr unbestimmt und geringfügig.

    Die zeitliche Ausdehnung ist auch fraglich. Wie lange darf man das Lagern allen Menschen verbieten, wenn einzelne Kleingruppen sich vor Wochen nicht daran hielten.
    Aktuell kommt nun noch hinzu, dass diversen Jugendlichen zugetraut wird stundenlang wieder in der Schule auf dem Pausenhof und zusammen in Klassenräumen zu sein und umsichtig Abstände einzuhalten. Dieselben Personen dürfen sich aber nach Unterrichtsende nicht mal für 10 Minuten auf der Wiese im Park alleine mit Abstand gemütlich in die Sonne legen. Zumindest in Braunschweig vorerst bis zum 3.Mai nicht.

    Ich persönlich bekomme auch bei der Aussage, dass Sport auf der Wiese erlaubt ist, aber Rumliegen (Lagern) verboten ist, komische Gefühle. Der Abstand bleibt doch völlig gleich. Vermutlich ist die ruhig liegende Person sogar weniger virusverteilender als jemand der vom Sport schwitzt und schwer atmet. Beides sollte unter Beachtung der Abstandregelung erlaubt sein.

    Um zur Kommunalpolitik zu kommen:
    Interessant wäre es zu erfahren, wie die einzelnen Ratsfraktionen zum verlängerten Lagerverbot (Lagerungsverbot) stehen und wie sie ihre Meinung begründen. Vielleicht könnten sie als braunschweig-spiegel da mal nachfragen.

    Viele Grüße

  3. Ich kann nicht verstehen, dass eine Stadt mit gerade mal 250000 Einwohnern eine strengere Regel braucht als Deutschlands Millionen Städte. Diese haben die Regelung, nach Bürgerprotesten, bereits nach kurzer Zeit wieder aufgehoben. Laut Professor Kekule (Podcast vom 30.4) gibt es keine Grund für so ein Verbot.

Schreibe einen Kommentar zu Rapunzel Antwort abbrechen

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.