PM: Polizeidirektion Braunschweig unterliegt in drei Verfahren wegen Platzverweisen vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

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Göttingen, den 03.07.2013

Die Polizeidirektion Braunschweig hat mit drei heute veröffentlichten Beschlüssen vom 01.07.2013 auch in der 2. Instanz vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen Polizeimaßnahmen im Zusammenhang mit den Protesten gegen einen Aufmarsch von Neonazis im Jahr 2011 Niederlagen einstecken müssen. Die drei Kläger aus Göttingen zwischen 23 und 24 Jahren wollten am 04.06.2011 gegen den Aufmarsch von Neonazis auf die Straße gehen und waren mit weiträumigen Aufenthaltsverboten der Stadt verwiesen worden. Zu Unrecht, wie nun auch das OVG feststellte.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig hatte in den Ausgangsverfahren (Az.: 5 A 114/11 u.a.) nach einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2012 bereits die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsverbote festgestellt. Hiergegen hatte die Polizeidirektion Braunschweig vor dem OVG die Zulassung der Berufung beantragt.

Nach Ansicht des OVG bestehen allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG Braunschweig. Es hätten keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Kläger am 04.06.2011 Straftaten begehen wollten und auf Vermutungen oder subjektive Einschätzungen der Polizeibeamten könne ein Aufenthaltsverbot nicht gestützt werden, so der 11. Senat des OVG in den Beschlüssen vom 01.07.2013 (Az.: 11 LA 28/13 u.a.).

„Die Kläger waren lediglich als Demonstranten gegen Rechts zu erkennen. Von ihnen ging keinerlei Gefahr aus. Auch das OVG hat willkürlich und ohne Tatsachengrundlage ausgesprochenen Aufenthaltsverboten eine deutliche Absage erteilt“, so der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der die drei Kläger juristisch vertritt.

Die Urteile des VG Braunschweig vom 07.11.2012 zur Rechtswidrigkeit der Platzverweise sind damit rechtskräftig. Die Polizeidirektion Braunschweig verfügt über keinerlei Rechtsmittel mehr.

Jeweils ein Beschluss des OVG vom 01.07.2013 sowie ein Urteil des VG Braunschweig vom 07.11.2012 befinden sich in der Anlage dieser Mitteilung.

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