Satzung – Förderverein Braunschweig-Spiegel

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Braunschweig-Spiegel e.V.“ Er ist mit der Nummer 201787 in das Vereinsregister eingetragen. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein wurde am 29.08.2018 errichtet. 

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 2 Zweck 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  • finanzielle Unterstützung des kostenlosen Onlinemediums Braunschweig-Spiegel. Die 2006 von Bürgerinnen und Bürgern gegründete Internetzeitschrift Braunschweig-Spiegel ist parteiunabhängig und ebenso unabhängig von kommerziellen und sonstigen Lobbyinteressen. Ihr Ziel ist es, die demokratische Kultur in der Stadt Braunschweig und überregional zu stärken und einer Entdemokratisierung der Gesellschaft entgegenzuwirken. Dabei ist der Verein den Werten Menschenwürde, soziale Gerechtigkeit, Friedenssicherung, Umwelt- und Klimaschutz verpflichtet. 
  • Die finanziellen Mittel dienen insbesondere 
    • der Kostenübernahme von Internetpräsenz (Provider) und Administratorentätigkeit 
    • der Erstattung von Aufwandsentschädigungen für beauftragte Autoren und Fotografen
    • der Finanzierung von Werbematerial für den Förderverein und den Braunschweig-Spiegel  
  • die Organisation von Veranstaltungen zur politischen und kulturellen Bildung
  • die ideelle Unterstützung und Beratung der Redaktion
  • das Wachen über die Einhaltung der Grundsätze der parteipolitischen Neutralität, der Unabhängigkeit von Lobbyinteressen und der Freiheit von kommerzieller Werbung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Ehrenamtlich tätigen Personen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die aber nur aus Ersatz nachgewiesener Auslagen bestehen darf. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. 

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. 

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es besteht in diesem Falle kein Anspruch auf Erstattung von bereits bezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zahlungen. 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als 6 Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der/Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich anzudrohen. 

5. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. 

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Vereinsvorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern: 

– dem /der 1. Vorsitzenden 

– dem/der 2. Vorsitzenden 

– dem/der Kassierer/in 

Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in vertreten den Verein im Sinne des BGB, d.h., der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der/die 1. Vorsitzende, der /die Kassierer/in sowie ggf. ein weiteres Vorstandsmitglied werden in ungeraden Jahren, der/die 2.Vorsitzende und ggf. ein weiteres Vorstandsmitglied werden in geraden Jahren gewählt. 

3. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinszwecke natürlichen Personen oder juristischen Personen Aufträge erteilen und diesen eine Vergütung bezahlen. 

4. Der Vorstand regelt alle Belange des Vereins und entscheidet, soweit die Satzung die Entscheidung keinem anderen Organ vorbehält. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. An der Entscheidung müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder teilnehmen, wobei grundsätzlich alle Vorstände einzubeziehen sind.

Die Entscheidungen können auch im Umlaufverfahren oder in telefonischer Abstimmung herbeigeführt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über seine Beschlüsse und die Art des Zustandekommens führt der Vorstand ein Protokoll. 

5. Der Vorstand ist gemeinsam mit der Redaktion für die Erarbeitung und Pflege eines Redaktionsstatuts, das die journalistische Unabhängigkeit sicherstellt, zuständig. Der Vorstand muss diesem Redaktionsstatut mit einer 2/3 – Mehrheit zustimmen. 

6. Wenn ein Mitglied des Vorstandes oder der/die Kassierer/in ausscheidet, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine entsprechende Person für diese Funktion wählt. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Entscheidung der Mitgliederversammlung anderen Organen übertragen sind. Juristische Personen oder Stiftungen werden durch entsandte Vertreter vertreten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. 

Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben: 

– Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des /der Kassierers/in und der Kassenprüfenden 

– Feststellung des Jahresabschlusses 

– Entlastung des Vorstandes 

– Beschlussfassung über den Haushalt 

– Festlegung der Gebühren, Beiträge und sonstiger Zahlungen 

– Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden 

– Beschluss über das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten (Darlehen, Erwerb von Immobilien, Anschaffungen), soweit diese einen Betrag von EUR 1.000,00 überschreiten. Hierunter fallen keine Verträge, die die Vergütung von Tätigkeiten für den Verein regeln. Wenn es zur Aufrechterhaltung der Arbeit des Vereins erforderlich ist, kann der Vorstand durch einfache Mehrheit diese Regelung für den Einzelfall aufheben. Er muss in der nächsten Mitgliederversammlung diesen Vorgang begründen. 

– Beschluss über Erwerb oder Aufgabe der Zugehörigkeit zu einer anderen juristischen Person 

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine weitere Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform Bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 4 

Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ausnahmsweise können auch am Anfang der Mitgliederversammlung Anträge gestellt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung. 

5. Die Versammlungsleitung hat der Vorstand. Der/die Schriftführer/in wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Der Wortlaut der Satzungsänderung ist in der Einladung bekanntzugeben. 

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll wird spätestens zwei Monate nach der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versandt. 

9. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 

10. Es werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfende für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie haben jederzeit das Recht der Prüfung der Kasse und aller Belege und Dokumente, die für die finanzielle Situation des Vereins relevant sind. Sie prüfen auch die satzungsgemäße Verwendung der Gelder. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Kassenprüfende können nicht Mitglied eines anderen Organs des Vereins sein. Scheidet eine kassenprüfende Person während der Wahlperiode aus, reicht bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung eine kassenprüfende Person aus. 

§ 8 Kassenführung 

1. Der/die Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu stellen. 

2. Die Jahresabrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft. 

§ 9 Auflösung des Vereins 

1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Ladung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grundaufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den als gemeinnützig anerkannten Verein „Fair in Braunschweig“, Goslarsche Straße 93, 38118 Braunschweig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.